Bei Wohnraummietverhältnissen muss eine Kündigung schriftlich erfolgen. Zusätzlich muss sie von Hand unterschrieben worden sein. Es ist notwendig, dass in der Kündigung ausdrücklich steht, dass das Mietverhältnis beendet werden soll. Wenn mehrere Personen auf dem Mietvertrag unterschrieben haben, muss die Kündigung auch von diesen Personen unterschrieben werden.
Kündigungsfristen:
Nach § 573c BGB gibt es bestimmte Fristenregelungen. Die Kündigung muss spätestens am am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter eingegangen sein. Für den unbefristeten Mietvertrag gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten.
Kündigung des Vermieters:
Ein Vermieter darf nur in Ausnahmefällen kündigen. Seine Kündigungsfrist beträgt je nach Dauer des Mietverhältnisses zwischen drei und neun Monaten.
Diese Ausnahmen sind:
-Verstöße gegen die Hausordnung
– Eigenbedarf: Familienangehörige werden in die Wohnung einziehen
– Wenn Mieter seit zwei Monaten die Miete nicht bezahlt hat
– Wenn der Wohnraum vorübergehend vermietet ist
-Wenn der Wohnraum Teil eines Studenten-oder Wohnheims ist
– Wenn der Wohnraum Teil der Wohnung des Vermieters ist
Kündigungswiderspruch:
Die sogenannte Sozialklausel, nach §574 BGB, gilt, wenn der Mieter wegen eines Härtefalls die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangt.
Härtefälle:
Es kommt oft vor, dass entweder Mieter oder Vermieter solche Fristen, Ausnahmen oder anderen Voraussetzungen nicht beachten. In solchen Fällen stehen Rechtsanwälte mit Rat und Tat zur Seite. Sie können sich der ordnungsgemäßen Wahrnehmung und Wahrung Ihrer Interessen in Ihren kündigungsrechtlichen Angelegenheiten bei einer Vertretung durch Rechtsanwalt Mustafa Özdemir gewiss sein. Hierbei ist eine Betreuung auch in türkischer und englischer Sprache möglich.