Ausländerrecht

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Rechtsanwalt für Ausländerrecht in Berlin

Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Die Erlangung dieses Aufenthaltstitels setzt die allgemeinen Voraussetzungen des fünfjährigen Aufenthalts, Sicherung des Lebensunterhalts (ggf. durch Ehepartner und möglichen Ausnahmen bei Krankheit, Ausbildung, Studium), 60 Monate Pflichtbeiträge (Ausnahme bei Krankheit etc.), keinen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, ausreichende Deutschkenntnisse (B1 teilweise A 1 möglich), Grundkenntnisse der deutschen Gesellschaftsordnung/Integrationskurs ab 2005 und ausreichender Wohnraum voraus

Die Niederlassungserlaubnis bei familiärer Lebensgemeinschaft mit Deutschen setzt nach § 28 II AufenthG das Bestehen eines deutschen Kindes bzw. eines deutsches Ehegatten, 3 Jahre Aufenthalt, fortbestehende Lebensgemeinschaft, Sicherung des eigenen Lebensunterhalts und Sprachkenntnisse voraus.

Die Niederlassungserlaubnis für Minderjährige nach § 35 AufenthG entsteht bei minderjährigen Jugendlichen bei Vorliegen dieser abschließenden Voraussetzung. Der Minderjährige muss bei seinem 16. Lebensjahr einen fünfjährigen Aufenthalt, keinen Ausweisungsgrund, keine Verurteilung zu mindestens 90 Tagessätzen und keinen Bezug von SGB II (außer bei Ausbildung) vorweisen können.

Bei volljährigen Jugendlichen ist für die Erlangung der Niederlassungserlaubnis der fünfjährige Aufenthalt, kein Ausweisungsgrund, keine Verurteilung zu mind. 90 Tagessätzen, ausreichende Deutschkenntnisse und die Sicherung des Lebensunterhalts (Ausnahme Ausbildung)erforderlich.

Weitere Möglichkeiten der Niederlassungserlaubnis sind nach § 18b AufenthG Absolventen deutscher Hochschulen, nach § 19 AufenthG Hochqualifizierte, nach § 21 Abs. 4 AufenthG bei Selbständiger Erwerbstätigkeit, nach § 26 Abs. 3 und 4 AufenthG durch humanitäre Gründe und nach § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG für ehemalige Deutsche.

Assoziationsabkommen ARB 1/80

Das Assoziationsabkommen ermöglicht türkischen Staatsbürgern auf Grundlage des Beschlusses ARB 1/80 den Zugang zum Arbeitsmarkt und damit verbundenden Aufenthalt. Der Aufenthalt kommt nach Art. 6 und Art. 7 ARB 1/80 in Betracht.

Die Möglichkeit der Erlangung des Aufenthaltsrechts nach Art. 6 ARB 1/80 ergibt sich bei vorliegenden der folgenden Voraussetzungen. Die Person muss als Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt angehören (gilt nicht bei Scheinselbständigkeit, da nicht regulär und nicht bei selbständiger Erwerbstätigkeit, da kein Arbeitnehmer) und einer ordnungsgemäßen Beschäftigung gemäß den Spiegelstrichen der Norm nachgehen. Demzufolge muss der Arbeitnehmer 1 Jahr lang bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sein. Erst danach greifen die Regelungen der Norm. Anschließend ist eine dreijährige Beschäftigung im selben Beruf erforderlich (anderer Arbeitgeber möglich). Nach 4 Jahren kann der Arbeitnehmer jeder Art der unselbständigen Beschäftigung nachgehen.

Die weitere Möglichkeit der Erlangung des Aufenthalts aus Art. 7 ARB 1/80 bezieht sich auf die Familienmitglieder des Arbeitnehmers. Daher muss es sich bei dem Antragsteller um einen Familienangehörigen des Arbeitnehmers handeln. Der Zuzug des Familienmitglieds muss nach den Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts erfolgen. Ein 3-jähriger Wohnsitz muss in Deutschland beim Arbeitnehmer bestehen. Der Arbeitnehmer muss eine 3-jährige Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt vorweisen können. Für Kinder gilt ein möglicher Aufenthaltsanspruch ggf. bis zum Abschluss der Unterhaltsgewährung. Ein Elternteil muss in Deutschland mindestens 3 Jahre ordnungsgemäß beschäftigt gewesen sein. Ebenso kann der Abschluss einer Berufsausbildung ausreichen.

Befristete Aufenthaltserlaubnis

Gemäß § 28 AufenthG ist durch den Familiennachzug zu Deutschen die Erlangung eines Aufenthaltstitels möglich. Bei der deutschen Staatsangehörigkeit des Ehegatten muss der Lebensunterhalt gesichert sein und es müssen Deutschkenntnisse (A1) vorliegen. Bei Nachzug des minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen ist eine Sicherung des Lebensunterhalts nicht erforderlich. Für den Elternteil eines minderjährigen Deutschen wird zur Ausübung der Personensorge ohne Sicherung des Lebensunterhalts die Aufenthaltserlaubnis erteilt bzw. der Nachzug gewährt. Bei über 18 jährigen Kindern wird dem Elternteil nur dann Aufenthalts gewährt, wenn das Kind in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und im Ausbildungsverhältnis ist.

Gemäß § 30 AufenthG ist der Ehegattennachzug zu Ausländern möglich, wenn der Ehepartner mindestens die 1-jährige Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis hat, die Einreise des Ehegatten mit erforderlichem Visum erfolgt ist. Des Weiteren muss die Sicherung Lebensunterhalt ggf. durch Ehepartner möglich sein. Neben weiteren unwesentlichen Voraussetzungen ist noch der Nachweis von einfachen Deutschkenntnissen (A 1) erforderlich.

Nach § 31 AufenthG erlangt der nachziehende Ehepartner ein eigenständiges Aufenthaltsrecht Ehegatte für 1 Jahr, wenn die Ehe mindestens 3 (ggf.2) Jahre bestand. Eine Ausnahme ist bei Vorliegen besonderer Härte wie beispielsweise bei Opfern häuslicher Gewalt gegeben.

Asylrecht

Das Asylverfahren kennt sehr starre und kurze Fristen. Meistens ist ein Zeitfenster von einer Woche für die Einlegung des Rechtsmittels gegeben. Um diese nicht verstreichen zu lassen, sollten die Posteingänge regelmäßig (täglich) geprüft werden. Dabei unterscheiden sich Fristen danach, ob die Anträge beispielhaft als unzulässig, einfach unbegründet oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden.

Der Asylanspruch beinhaltet per Definition des gesetzlichen Grundbegriffes gemäß Art. 16 GG das Vorliegen der staatlichen Verfolgung. Hierzu zählen allerdings nicht kriegerische Auseinandersetzungen innerhalb eines Staates. Deshalb ist die Zuerkennung des Asylstatus der am wenigsten gewährte.

Die Flüchtlingseigenschaft ergibt aus der Genfer Konvention, EU-Recht und einigen anderen internationalen Verpflichtungen und Vereinbarungen. Die Flüchtlingseigenschaft bezeichnet die zur Flucht führende vorübergehende Situation im Heimatland bis zur Beendigung der kriegerischen Auseinandersetzungen.

Auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs.1 AsylG kann man sich berufen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht wurden, dass dem Betroffenen im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dazu zählen neben der Todesstrafe die insbesondere die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung.

Die letzte Bleibemöglichkeit ist das Abschiebeverbot. Nach § 60 V AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Darunter sind Fälle erfasst, in denen beispielsweise inlandsbezogen das Recht auf Privat- und Familienleben verletzt wird oder zielstaatsbezogen dem Ausländer im Herkunftsland ein unfairer Prozess droht.

Gemäß § 60 VII AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn im Zielland für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, ohne dass bei ihnen der Verfolgungsgrund eines Asylmerkmals besteht. Dies können auch Umstände rührend aus einer Naturkatastrophe im Herkunftsland oder fehlende soziale Strukturen sein.

Einbürgerung

Die Einbürgerung von Ausländern erfolgt auf Antrag. Der Einbürgerungsbewerber muss sich grundsätzlich mit einer rechtmäßigen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis acht Jahre lang ununterbrochen in Deutschland aufgehalten haben. Es müssen ausreichende Deutschkenntnisse nachgewiesen werden. Der Lebensunterhalt muss gesichert sein, ohne dass Sozialhilfe (ALG II) bezogen wird. Der Einbürgerungsbewerber muss sich zum Grundgesetz bekennen und nachweisen, dass er ausreichende Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland („Einbürgerungstest“) hat. Der Einbürgerungsbewerber darf zu keiner schweren Straftat verurteilt worden sein. Des Weiteren muss der Einbürgerungsbewerber grundsätzlich die alte Staatsangehörigkeit abgegeben haben.

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